Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 61.Paragraph 61,
Nach jeder bedeutenderen, die Dichtigkeit der Anlage wesentlich beeinflussenden Reparatur oder Änderung einer Gaseinleitung sowie dann, wenn die Anlage durch mehr als sechs Monate bei abmontiertem oder ausgeschaltetem Gasmesser außer Betrieb stand, ist vor der neuerlichen Benützung eine Dichtigkeitsprobe sinngemäß nach den Bestimmungen des § 60 vorzunehmen. Nach jeder bedeutenderen, die Dichtigkeit der Anlage wesentlich beeinflussenden Reparatur oder Änderung einer Gaseinleitung sowie dann, wenn die Anlage durch mehr als sechs Monate bei abmontiertem oder ausgeschaltetem Gasmesser außer Betrieb stand, ist vor der neuerlichen Benützung eine Dichtigkeitsprobe sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 60, vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12092259
Alte Dokumentnummer
N6190633042L