Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 62.Paragraph 62,
Wird die Dichtigkeitsprobe einer Gaseinleitung nicht durch die das Gas liefernde Stelle selbst vorgenommen, so ist diese in allen Fällen von der Vornahme der Probe rechtzeitig zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12092260
Alte Dokumentnummer
N6190633043L