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§ 64

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6401.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

5. Verhalten bei Gasausströmungen,

Einfrieren der Leitungen und bei

sonstigen Gebrechen.

Paragraph 64,

Wird in einem geschlossenen Raume Gasgeruch wahrgenommen oder eine Gasausströmung auch nur vermutet, so sind alle offenen Flammen, glühenden Körper u. s. w. aus dem Raume zu entfernen, beziehungsweise auszulöschen, alle Gashähne sowie der Haupthahn zu schließen und die Türen und Fenster des Raumes zu öffnen.

Beim Auftauen eingefrorener Gasleitungen sowie beim Aufsuchen von Gasausströmungen und ihren Ursachen, die in Undichtheiten und Mängeln der Gaseinleitung und der Gasverbrauchsgegenstände in dem betreffenden Raume oder in Nachbarräumen sowie auch in schadhaft gewordenen unterirdischen Gasleitungen liegen können, dürfen keine offenen Flammen, glühenden Körper u. dgl. verwendet werden.

Ist ein künstliches Licht erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zulässig.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092262

Alte Dokumentnummer

N6190633045L