Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
5. Verhalten bei Gasausströmungen,
Einfrieren der Leitungen und bei
sonstigen Gebrechen.
§ 64.Paragraph 64,
Wird in einem geschlossenen Raume Gasgeruch wahrgenommen oder eine Gasausströmung auch nur vermutet, so sind alle offenen Flammen, glühenden Körper u. s. w. aus dem Raume zu entfernen, beziehungsweise auszulöschen, alle Gashähne sowie der Haupthahn zu schließen und die Türen und Fenster des Raumes zu öffnen.
Beim Auftauen eingefrorener Gasleitungen sowie beim Aufsuchen von Gasausströmungen und ihren Ursachen, die in Undichtheiten und Mängeln der Gaseinleitung und der Gasverbrauchsgegenstände in dem betreffenden Raume oder in Nachbarräumen sowie auch in schadhaft gewordenen unterirdischen Gasleitungen liegen können, dürfen keine offenen Flammen, glühenden Körper u. dgl. verwendet werden.
Ist ein künstliches Licht erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zulässig.