Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 7,

Die politische Behörde erster Instanz hat über die Ausführung und Benützung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase die Aufsicht zu führen. Derselben steht insbesondere das Recht zu, die Prüfung solcher Anlagen vorzunehmen, deren Herstellung zu überwachen sowie überhaupt sich auf eine ihr geeignet scheinende Weise von der guten Ausführung der betreffenden Arbeiten zu überzeugen und die Abstellung allfälliger Übelstände anzuordnen.

Diese Behörde hat zu den bezüglichen technischen Amtshandlungen in der Regel die behördlichen Organe maschinentechnischer Richtung heranzuziehen und sie womöglich in Gegenwart des Besitzers und auch jener Person vorzunehmen, welche die Anlage hergestellt hat.

Der Partei obliegt die Beistellung der zur Prüfung der Anlage erforderlichen Behelfe und des nötigen Hilfspersonals.

Zeigen sich bei solchen Amtshandlungen gefahrdrohende Unvollkommenheiten der Anlage, so kann der weitere Gebrauch derselben durch die politische Behörde bis zur Abstellung der Übelstände untersagt werden.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092205

Alte Dokumentnummer

N6190632988L