Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die politische Behörde erster Instanz hat über die Ausführung und Benützung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase die Aufsicht zu führen. Derselben steht insbesondere das Recht zu, die Prüfung solcher Anlagen vorzunehmen, deren Herstellung zu überwachen sowie überhaupt sich auf eine ihr geeignet scheinende Weise von der guten Ausführung der betreffenden Arbeiten zu überzeugen und die Abstellung allfälliger Übelstände anzuordnen.
Diese Behörde hat zu den bezüglichen technischen Amtshandlungen in der Regel die behördlichen Organe maschinentechnischer Richtung heranzuziehen und sie womöglich in Gegenwart des Besitzers und auch jener Person vorzunehmen, welche die Anlage hergestellt hat.
Der Partei obliegt die Beistellung der zur Prüfung der Anlage erforderlichen Behelfe und des nötigen Hilfspersonals.
Zeigen sich bei solchen Amtshandlungen gefahrdrohende Unvollkommenheiten der Anlage, so kann der weitere Gebrauch derselben durch die politische Behörde bis zur Abstellung der Übelstände untersagt werden.
Dokumentnummer
NOR12092205
Alte Dokumentnummer
N6190632988L