Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 9,

Die Hauptrohrleitung führt das Gas von der Erzeugungs-, beziehungsweise Aufspeicherungsstelle in die Nähe des Verwendungsortes.

Zuleitungen sind die Abzweigungen von der Hauptrohrleitung bis zu dem Grundstücke, auf welchem das Gas verwendet werden soll, beziehungsweise die Abzweigungen von der Hauptrohrleitung zu den Straßenlaternen.

Die Gaseinleitungen (Hausinstallationen) umfassen alle an die Zuleitung anschließenden, zu den Gasverbrauchstellen führenden Verteilungsleitungen mit den dazu gehörigen Verschluß-, Regelungs- und Meßvorrichtungen. Bei Einzelanlagen mit eigenen Gaserzeugern sind als Gaseinleitungen alle vom Haupthahne des Gaserzeugers abzweigenden Verteilungsleitungen anzusehen.

Zu den Gasverbrauchsgegenständen gehören die Beleuchtungskörper, Koch- und Heizapparate u. dgl.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092207

Alte Dokumentnummer

N6190632990L