Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Hauptrohrleitung führt das Gas von der Erzeugungs-, beziehungsweise Aufspeicherungsstelle in die Nähe des Verwendungsortes.
Zuleitungen sind die Abzweigungen von der Hauptrohrleitung bis zu dem Grundstücke, auf welchem das Gas verwendet werden soll, beziehungsweise die Abzweigungen von der Hauptrohrleitung zu den Straßenlaternen.
Die Gaseinleitungen (Hausinstallationen) umfassen alle an die Zuleitung anschließenden, zu den Gasverbrauchstellen führenden Verteilungsleitungen mit den dazu gehörigen Verschluß-, Regelungs- und Meßvorrichtungen. Bei Einzelanlagen mit eigenen Gaserzeugern sind als Gaseinleitungen alle vom Haupthahne des Gaserzeugers abzweigenden Verteilungsleitungen anzusehen.
Zu den Gasverbrauchsgegenständen gehören die Beleuchtungskörper, Koch- und Heizapparate u. dgl.
Dokumentnummer
NOR12092207
Alte Dokumentnummer
N6190632990L