Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
I. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.Paragraph eins,
Als Zelluloid im Sinne dieser Verordnung sind solche brennbare Stoffe anzusehen, welche aus nitrierter Zellulose oder chemisch ähnlichen Stoffen und aus Kampfer oder anderen Füllmitteln mit oder ohne Farbmittelzusatz bestehen.
Unter Zelluloid werden daher auch solche im Handel unter der Bezeichnung „Zellhorn'', „Xylonite'', „matiere plastique'' u. dgl. vorkommende Stoffe verstanden.
Dokumentnummer
NOR12092268
Alte Dokumentnummer
N6190835128L