Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 10.Paragraph 10,
In der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Betriebsstätten darf Zelluloid mit den im § 2, Absatz 2 und 3, vorgesehenen Ausnahmen nur nach eingeholter Genehmigung der politischen Behörde verarbeitet und gelagert werden. In der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Betriebsstätten darf Zelluloid mit den im Paragraph 2,, Absatz 2 und 3, vorgesehenen Ausnahmen nur nach eingeholter Genehmigung der politischen Behörde verarbeitet und gelagert werden.
Dokumentnummer
NOR12092277
Alte Dokumentnummer
N6190835137L