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§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

römisch zwei. Besondere technische Bestimmungen.

A. Arbeitsräume.

Bauliche Beschaffenheit und Lage.

Paragraph 11,

Die Arbeitsräume müssen derart beschaffen sein, daß auf jede in denselben beschäftigte Person mindestens 10 m3 Luftraum und mindestens 3 m2 Bodenfläche entfallen.

In Betrieben, in welchen Zelluloid durch Erhitzung oder unter Bildung beträchtlicher Mengen von Staub und feinen Spänen (wie zum Beispiel beim Drehen, Fräsen, Bohren, Feilen, Raspeln u. dgl.) bearbeitet oder ein besonders feuergefährlicher Arbeitsvorgang angewendet wird, hat der auf eine Person entfallende Luftraum mindestens 15 m3 zu betragen.

In jedem Arbeitsraume ist die hiernach zulässige Zahl der Arbeiter in Anschlagform deutlich ersichtlich zu machen.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092278

Alte Dokumentnummer

N6190835138L