Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
II. Besondere technische Bestimmungen.römisch zwei. Besondere technische Bestimmungen.
A. Arbeitsräume.
Bauliche Beschaffenheit und Lage.
§ 11.Paragraph 11,
Die Arbeitsräume müssen derart beschaffen sein, daß auf jede in denselben beschäftigte Person mindestens 10 m3 Luftraum und mindestens 3 m2 Bodenfläche entfallen.
In Betrieben, in welchen Zelluloid durch Erhitzung oder unter Bildung beträchtlicher Mengen von Staub und feinen Spänen (wie zum Beispiel beim Drehen, Fräsen, Bohren, Feilen, Raspeln u. dgl.) bearbeitet oder ein besonders feuergefährlicher Arbeitsvorgang angewendet wird, hat der auf eine Person entfallende Luftraum mindestens 15 m3 zu betragen.
In jedem Arbeitsraume ist die hiernach zulässige Zahl der Arbeiter in Anschlagform deutlich ersichtlich zu machen.