Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 13.Paragraph 13,
Die Wände müssen glatt verputzt sein und sollen keine Vorsprünge besitzen; vorkommende Ecken oder einspringende Winkel sind abzurunden. In Arbeitsräumen, in welchen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, sind die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 Meter über dem Fußboden mit einem waschbaren mineralischen Anstrich zu versehen.
Das Verkleiden der Wände mit brennbaren Stoffen sowie das Aufhängen solcher Stoffe an den Wänden ist unzulässig. Vorhänge sollen aus flammsicheren Stoffen hergestellt sein.
Dokumentnummer
NOR12092280
Alte Dokumentnummer
N6190835140L