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§ 13

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 13,

Die Wände müssen glatt verputzt sein und sollen keine Vorsprünge besitzen; vorkommende Ecken oder einspringende Winkel sind abzurunden. In Arbeitsräumen, in welchen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, sind die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 Meter über dem Fußboden mit einem waschbaren mineralischen Anstrich zu versehen.

Das Verkleiden der Wände mit brennbaren Stoffen sowie das Aufhängen solcher Stoffe an den Wänden ist unzulässig. Vorhänge sollen aus flammsicheren Stoffen hergestellt sein.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092280

Alte Dokumentnummer

N6190835140L