Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 14.Paragraph 14,
Die Fußböden müssen glatt und fugenfrei, sowie auch leicht waschbar sein und sind während der Arbeitszeit durch öfteres Bespritzen feucht zu halten. Ist an den ständigen Arbeitsplätzen ein besonderer Fußbodenbelag erforderlich, so dürfen hierzu nur nicht brennbare Stoffe verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12092281
Alte Dokumentnummer
N6190835141L