Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 15.Paragraph 15,
Betriebsanlagen, in denen innerhalb eines Tages mehr als 20 Kilogramm Zelluloid verarbeitet werden, dürfen nicht unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen, sofern die letzteren nicht zu demselben Betriebe gehören oder sofern es sich nicht um Gebäude handelt, welche ausschließlich für die Unterbringung von Werkstätten bestimmt sind (Werkstättenhäuser).
Zum Schutze der oberhalb von Zelluloidarbeitsräumen sich aufhaltenden Personen müssen die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Betriebsanlagen, in welchen innerhalb eines Tages mehr als 100 Kilogramm Zelluloid verarbeitet werden, müssen überdies von unmittelbar benachbarten oder in geringerer Entfernung als 20 Meter befindlichen Bauobjekten durch mindestens 60 Zentimeter starke, öffnungslose Mauern und auf den mit Tür- und Fensteröffnungen versehenen Seiten von öffentlichen Wegen und von Bauobjekten durch einen Abstand von mindestens 20 Meter getrennt sein. Solche Betriebsanlagen sind womöglich nur in ebenerdigen Gebäuden unterzubringen.
Dokumentnummer
NOR12092282
Alte Dokumentnummer
N6190835142L