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§ 15

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 15,

Betriebsanlagen, in denen innerhalb eines Tages mehr als 20 Kilogramm Zelluloid verarbeitet werden, dürfen nicht unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen, sofern die letzteren nicht zu demselben Betriebe gehören oder sofern es sich nicht um Gebäude handelt, welche ausschließlich für die Unterbringung von Werkstätten bestimmt sind (Werkstättenhäuser).

Zum Schutze der oberhalb von Zelluloidarbeitsräumen sich aufhaltenden Personen müssen die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Betriebsanlagen, in welchen innerhalb eines Tages mehr als 100 Kilogramm Zelluloid verarbeitet werden, müssen überdies von unmittelbar benachbarten oder in geringerer Entfernung als 20 Meter befindlichen Bauobjekten durch mindestens 60 Zentimeter starke, öffnungslose Mauern und auf den mit Tür- und Fensteröffnungen versehenen Seiten von öffentlichen Wegen und von Bauobjekten durch einen Abstand von mindestens 20 Meter getrennt sein. Solche Betriebsanlagen sind womöglich nur in ebenerdigen Gebäuden unterzubringen.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092282

Alte Dokumentnummer

N6190835142L