Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 16.Paragraph 16,
Fenster und ähnliche Öffnungen der Arbeitsräume, aus denen im Falle eines Brandes Stichflammen heraustreten können, sollen nicht auf solche Gänge, Korridore, Stiegen, Vorplätze u. dgl. münden, die dem Verkehr im Gebäude dienen und im Falle der Gefahr notwendige Fluchtwege darstellen. Ebenso sollen derartige Fenster und Öffnungen nicht gegen enge Gassen oder kleine Höfe gelegen sein, wenn durch heraustretende Stichflammen Personen oder gegenüberliegende Gebäude gefährdet werden könnten.
Ist die Anbringung solcher Fenster oder Öffnungen unvermeidlich, so müssen sie mit Drahtglas in eisernen Rahmen ohne Verkittung verschlossen sein.
Dokumentnummer
NOR12092283
Alte Dokumentnummer
N6190835143L