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§ 17

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Ausgänge und Verkehrswege.

Paragraph 17,

Die Ausgangstüren der Arbeitsräume müssen samt Türstock feuersicher hergestellt oder innen mit Eisenblech beschlagen sein; sie müssen selbst schließen, nach außen aufschlagen und unmittelbar ins Freie, beziehungsweise zur Stiege oder auf einen in das Freie mündenden Gang führen, ohne durch ihr Aufschlagen diesen oder die Stiege zu verlegen.

Jeder Arbeitsraum soll mindestens einen solchen Ausgang besitzen. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn ein unmittelbar benachbarter Raum, in welchem weder Manipulationen mit Zelluloid vorgenommen, noch leicht brennbare Stoffe gelagert werden, einen solchen Ausgang besitzt, und wenn der freie Durchgang durch diesen Raum selbst im Falle der Feuersgefahr genügend gesichert ist.

In Betrieben, in welchen mehr als 15 Personen mit der Verarbeitung von Zelluloid beschäftigt werden, müssen Fluchtwege ins Freie mindestens nach zwei verschiedenen Richtungen vorgesehen sein.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092284

Alte Dokumentnummer

N6190835144L