Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
Ausgänge und Verkehrswege.
§ 17.Paragraph 17,
Die Ausgangstüren der Arbeitsräume müssen samt Türstock feuersicher hergestellt oder innen mit Eisenblech beschlagen sein; sie müssen selbst schließen, nach außen aufschlagen und unmittelbar ins Freie, beziehungsweise zur Stiege oder auf einen in das Freie mündenden Gang führen, ohne durch ihr Aufschlagen diesen oder die Stiege zu verlegen.
Jeder Arbeitsraum soll mindestens einen solchen Ausgang besitzen. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn ein unmittelbar benachbarter Raum, in welchem weder Manipulationen mit Zelluloid vorgenommen, noch leicht brennbare Stoffe gelagert werden, einen solchen Ausgang besitzt, und wenn der freie Durchgang durch diesen Raum selbst im Falle der Feuersgefahr genügend gesichert ist.
In Betrieben, in welchen mehr als 15 Personen mit der Verarbeitung von Zelluloid beschäftigt werden, müssen Fluchtwege ins Freie mindestens nach zwei verschiedenen Richtungen vorgesehen sein.