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§ 18

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 18,

Für je 20, beziehungsweise bei Anwendung eines besonders feuergefährlichen Arbeitsvorganges (Paragraph 11,, Absatz 2) für je 10 in einem Arbeitsraume beschäftigte Personen muß mindestens eine durch eine Klinke vollständig zu öffnende Ausgangstür von mindestens 1,3 Meter freier Breite vorhanden sein, sofern nicht besonders ungünstige Kommunikationsverhältnisse die Vorsorge mehrerer solcher Türen geboten erscheinen lassen.

Fenster, welche so beschaffen sind, daß sie in allen Fällen, insbesondere auch bei Feuersgefahr als Rettungswege leicht und sicher benützbar bleiben, und die durch eine Klinke nach außen vollständig zu öffnen sind, können als Ausgangsöffnungen für je zwei Personen angesehen werden.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092285

Alte Dokumentnummer

N6190835145L