Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 18.Paragraph 18,
Für je 20, beziehungsweise bei Anwendung eines besonders feuergefährlichen Arbeitsvorganges (§ 11, Absatz 2) für je 10 in einem Arbeitsraume beschäftigte Personen muß mindestens eine durch eine Klinke vollständig zu öffnende Ausgangstür von mindestens 1,3 Meter freier Breite vorhanden sein, sofern nicht besonders ungünstige Kommunikationsverhältnisse die Vorsorge mehrerer solcher Türen geboten erscheinen lassen. Für je 20, beziehungsweise bei Anwendung eines besonders feuergefährlichen Arbeitsvorganges (Paragraph 11,, Absatz 2) für je 10 in einem Arbeitsraume beschäftigte Personen muß mindestens eine durch eine Klinke vollständig zu öffnende Ausgangstür von mindestens 1,3 Meter freier Breite vorhanden sein, sofern nicht besonders ungünstige Kommunikationsverhältnisse die Vorsorge mehrerer solcher Türen geboten erscheinen lassen.
Fenster, welche so beschaffen sind, daß sie in allen Fällen, insbesondere auch bei Feuersgefahr als Rettungswege leicht und sicher benützbar bleiben, und die durch eine Klinke nach außen vollständig zu öffnen sind, können als Ausgangsöffnungen für je zwei Personen angesehen werden.