Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 19,

In jedem Arbeitraume müssen zu den Ausgangstüren Hauptgänge von mindestens 1,5 Meter nutzbarer Breite freigehalten werden. Die zu denselben von den einzelnen Arbeitsplätzen führenden Verkehrswege müssen genügend breit und auch im Falle der Feuersgefahr leicht und sicher benützbar sein. Die Länge des Weges von einem Arbeitsplatze bis zum Ausgange soll in der Regel nicht mehr als 10 Meter betragen.

In den Arbeitsräumen dürfen nur die für den Betrieb unbedingt notwendigen Werkseinrichtungen untergebracht werden und müssen dieselben so aufgestellt sein, daß der Verkehr in diesen Räumen nicht behindert ist.

Alle Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, insbesondere jene, auf welchen sich leicht Staub ablagern kann, müssen zum Zwecke der Reinigung leicht zugänglich sein.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092286

Alte Dokumentnummer

N6190835146L