Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
Belichtung und Beleuchtung.
§ 20.Paragraph 20,
Alle Arbeitsplätze sollen tagsüber ausreichend belichtet sein. An solchen Stellen der Arbeitsräume, welche auch tagsüber immer künstlich erhellt werden müssen, dürfen Arbeitsplätze nicht angeordnet werden.
Dokumentnummer
NOR12092287
Alte Dokumentnummer
N6190835147L