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§ 21

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 21,

Für künstliche Beleuchtung sind, wo elektrische Energie erhältlich ist, in der Regel elektrische Glühlampen zu verwenden, welche mit allseitig geschlossenen, auch die Fassungen umgebenden Schutzhüllen aus starkwandigem Glas versehen sein müssen.

Bogenlampen müssen von einer Laterne mit metallenem Aschenteller, der im Betriebe in seiner Lage festgehalten ist, oder von einer geschlossenen Kugel umgeben sein; wenn derartige Kugeln den Aschenteller tragen, müssen sie mit einem am Tragkörper der Kugel befestigten Drahtschutznetze versehen sein, dessen Drähte nicht über 70 Millimeter voneinander entfernt sein dürfen.

Sicherungen, Schalter und ähnliche Apparate, in denen betriebsmäßig Stromunterbrechung stattfindet, sind in sichere Schutzhüllen aus isolierendem Material einzuschließen; in Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, dürfen Sicherungen überhaupt nicht angebracht werden.

Alle Leitungen müssen entsprechend den „Sicherheitsvorschriften für elektrische Starkstromanlagen'' des Elektrotechnischen Vereines in Wien ausgeführt und verlegt sein. Blanke Leitungen sind unzulässig. Bewegliche Leitungen müssen außer der vorgeschriebenen Isolierung und Umflechtung auch mit einer Schutzhülle aus Gummi, Leder oder dergleichen versehen sein.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092288

Alte Dokumentnummer

N6190835148L