Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 21.Paragraph 21,
Für künstliche Beleuchtung sind, wo elektrische Energie erhältlich ist, in der Regel elektrische Glühlampen zu verwenden, welche mit allseitig geschlossenen, auch die Fassungen umgebenden Schutzhüllen aus starkwandigem Glas versehen sein müssen.
Bogenlampen müssen von einer Laterne mit metallenem Aschenteller, der im Betriebe in seiner Lage festgehalten ist, oder von einer geschlossenen Kugel umgeben sein; wenn derartige Kugeln den Aschenteller tragen, müssen sie mit einem am Tragkörper der Kugel befestigten Drahtschutznetze versehen sein, dessen Drähte nicht über 70 Millimeter voneinander entfernt sein dürfen.
Sicherungen, Schalter und ähnliche Apparate, in denen betriebsmäßig Stromunterbrechung stattfindet, sind in sichere Schutzhüllen aus isolierendem Material einzuschließen; in Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, dürfen Sicherungen überhaupt nicht angebracht werden.
Alle Leitungen müssen entsprechend den „Sicherheitsvorschriften für elektrische Starkstromanlagen'' des Elektrotechnischen Vereines in Wien ausgeführt und verlegt sein. Blanke Leitungen sind unzulässig. Bewegliche Leitungen müssen außer der vorgeschriebenen Isolierung und Umflechtung auch mit einer Schutzhülle aus Gummi, Leder oder dergleichen versehen sein.