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§ 22

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 22,

Gasbeleuchtung mit offenen Flammen ist unzulässig. Die Flammen müssen mindestens in Zugzylinder aus Glimmer oder Hartglas, die mit Schutzkappen und mit Fangvorrichtungen für herabfallende heiße Teile versehen sind, eingeschlossen sein. Womöglich ist Gasglühlicht mit Zündflammen (Kleinstellvorrichtungen) zu verwenden, um während der Arbeitszeit das Anzünden der Flammen zu vermeiden.

Die Beleuchtungskörper müssen an fest verlegte Gasleitungsrohre angeschlossen sein; die Einschaltung von Gummischläuchen ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092289

Alte Dokumentnummer

N6190835149L