Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 22.Paragraph 22,
Gasbeleuchtung mit offenen Flammen ist unzulässig. Die Flammen müssen mindestens in Zugzylinder aus Glimmer oder Hartglas, die mit Schutzkappen und mit Fangvorrichtungen für herabfallende heiße Teile versehen sind, eingeschlossen sein. Womöglich ist Gasglühlicht mit Zündflammen (Kleinstellvorrichtungen) zu verwenden, um während der Arbeitszeit das Anzünden der Flammen zu vermeiden.
Die Beleuchtungskörper müssen an fest verlegte Gasleitungsrohre angeschlossen sein; die Einschaltung von Gummischläuchen ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12092289
Alte Dokumentnummer
N6190835149L