Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 24.Paragraph 24,
Ist elektrische oder Gasbeleuchtung nicht ausführbar, so können Petroleumlampen benützt werden, wenn dieselben mit metallenen Brennstoffbehältern, mit Schutzkappen und mit Fangvorrichtungen für herabfallende heiße Teile versehen und gegen das Umfallen entsprechend gesichert sind. Die Verwendung leicht entflammbaren Petroleums und anderer leicht entflammbarer Flüssigkeiten ist unbedingt verboten.
Kerzen dürfen nur in sicherstehenden oder verläßlich aufgehängten, gut verschlossenen und mit geschützten Deckelöffnungen versehenen Laternen verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12092291
Alte Dokumentnummer
N6190835151L