Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 25.Paragraph 25,
Die Lichtquellen innerhalb der Arbeitsräume sind in der Regel derart anzuordnen, daß Sie von Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen mindestens 1 Meter weit entfernt bleiben. Bei jenen Lichtquellen, welche zur direkten Beleuchtung des Arbeitsstückes während dessen Bearbeitung dienen, kann diese Entfernung nach Bedarf unterschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12092292
Alte Dokumentnummer
N6190835152L