Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
Beheizung und Ventilation.
§ 26.Paragraph 26,
Zur Erwärmung der Arbeitsräume soll womöglich Dampf- oder Warmwasserheizung verwendet werden. Die diesem Zwecke dienenden Zuleitungsrohre müssen isoliert, die Heizkörper gegen zufällige Berührung mit leicht brennbaren Stoffen entsprechend geschützt und derart angelegt sein, daß sich auf denselben Staub möglichst wenig ansetzen, beziehungsweise, daß derselbe leicht entfernt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12092293
Alte Dokumentnummer
N6190835153L