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§ 26

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Beheizung und Ventilation.

Paragraph 26,

Zur Erwärmung der Arbeitsräume soll womöglich Dampf- oder Warmwasserheizung verwendet werden. Die diesem Zwecke dienenden Zuleitungsrohre müssen isoliert, die Heizkörper gegen zufällige Berührung mit leicht brennbaren Stoffen entsprechend geschützt und derart angelegt sein, daß sich auf denselben Staub möglichst wenig ansetzen, beziehungsweise, daß derselbe leicht entfernt werden kann.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092293

Alte Dokumentnummer

N6190835153L