Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 29.Paragraph 29,
Die Beheizung der Arbeitsräume ist der Art zu regeln, daß eine gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Überhitzung derselben wirksam verhindert wird.
Zur Abhaltung strahlender Wärme sind alle Öfen mit entsprechend hohen Schutzschirmen zu umgeben.
Dokumentnummer
NOR12092296
Alte Dokumentnummer
N6190835156L