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§ 30

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 30,

Alle Arbeitsräume müssen genügend lüftbar sein; insbesondere ist Vorsorge zu treffen, daß leicht entzündliche Gase und Dämpfe, erforderlichenfalls auch der bei der Bearbeitung des Zelluloids entstehende Staub, sicher und gefahrlos, eventuell mittels mechanischer Absaugevorrichtungen abgeführt werden.

Die Abführungsrohre oder -schläuche dürfen nicht in Kamine oder in solche Schächte münden, die von Heizkanälen und Kaminen nicht genügend isoliert sind, und müssen derart beschaffen sein, daß durch dieselben keine Funken oder andere glimmende Teile in den Betriebsraum gelangen können.

Die mechanische Absaugung des Zelluloidstaubes hat derart zu erfolgen (Trennung der Absaugung nach einzelnen Maschinen oder Arbeitsräumen, Niederschlagen des Staubes in Wasser, Einbau von Rückschlagvorrichtungen, Absaugung des Staubes mittels feuchter Luft, oder dergleichen), daß durch die Abführungsrohre oder Sammelbehälter im Falle eines Brandes die Verbreitung der Flammen nicht begünstigt wird.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092297

Alte Dokumentnummer

N6190835157L