Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 30.Paragraph 30,
Alle Arbeitsräume müssen genügend lüftbar sein; insbesondere ist Vorsorge zu treffen, daß leicht entzündliche Gase und Dämpfe, erforderlichenfalls auch der bei der Bearbeitung des Zelluloids entstehende Staub, sicher und gefahrlos, eventuell mittels mechanischer Absaugevorrichtungen abgeführt werden.
Die Abführungsrohre oder -schläuche dürfen nicht in Kamine oder in solche Schächte münden, die von Heizkanälen und Kaminen nicht genügend isoliert sind, und müssen derart beschaffen sein, daß durch dieselben keine Funken oder andere glimmende Teile in den Betriebsraum gelangen können.
Die mechanische Absaugung des Zelluloidstaubes hat derart zu erfolgen (Trennung der Absaugung nach einzelnen Maschinen oder Arbeitsräumen, Niederschlagen des Staubes in Wasser, Einbau von Rückschlagvorrichtungen, Absaugung des Staubes mittels feuchter Luft, oder dergleichen), daß durch die Abführungsrohre oder Sammelbehälter im Falle eines Brandes die Verbreitung der Flammen nicht begünstigt wird.