Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
Betriebseinrichtungen.
§ 31.Paragraph 31,
Dampf-, Explosions-, Verbrennungsmotoren u. dgl. dürfen in den Arbeitsräumen nicht aufgestellt und in unmittelbar anschließenden Räumen nur dann untergebracht werden, wenn diese von den Arbeitsräumen durch feuersichere Wände ohne Tür- und Fensteröffnungen getrennt sind.
Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und Umformer sind in Arbeitsräumen zulässig, wenn sie in staubdichte Schutzkästen eingeschlossen werden. Für die dabei verwendeten Sicherungen, Schalter u. dgl. sowie für die elektrischen Leitungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21, Absatz 3 und 4. Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und Umformer sind in Arbeitsräumen zulässig, wenn sie in staubdichte Schutzkästen eingeschlossen werden. Für die dabei verwendeten Sicherungen, Schalter u. dgl. sowie für die elektrischen Leitungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 21,, Absatz 3 und 4.
Hochspannung darf in Zelluloidbetrieben nicht verwendet werden.