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§ 31

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Betriebseinrichtungen.

Paragraph 31,

Dampf-, Explosions-, Verbrennungsmotoren u. dgl. dürfen in den Arbeitsräumen nicht aufgestellt und in unmittelbar anschließenden Räumen nur dann untergebracht werden, wenn diese von den Arbeitsräumen durch feuersichere Wände ohne Tür- und Fensteröffnungen getrennt sind.

Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und Umformer sind in Arbeitsräumen zulässig, wenn sie in staubdichte Schutzkästen eingeschlossen werden. Für die dabei verwendeten Sicherungen, Schalter u. dgl. sowie für die elektrischen Leitungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 21,, Absatz 3 und 4.

Hochspannung darf in Zelluloidbetrieben nicht verwendet werden.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092298

Alte Dokumentnummer

N6190835158L