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§ 33

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 33,

Bei allen Bearbeitungs- und Hilfsmaschinen sind jene Stellen, an welchen Zelluloidstaub entsteht oder eine Funkenbildung stattfinden kann, insoweit es die Benutzung der Maschine zuläßt, mit Blechmänteln zu versehen. Für das Auffangen von Funken, Staub, Spänen u. dgl. sind entsprechende Wassergefäße, bei Bohrern, Fräsen, Sägen u. dgl. zur Befeuchtung der Bearbeitungsstelle überdies geeignete Tropfgefäße mit Hahn anzubringen, sofern dies die Bearbeitung des Gegenstandes gestattet.

Die zur Bearbeitung des Zelluloids verwendeten Werkzeuge müssen stets in gutem Zustande erhalten werden; schlechte und stark abgenützte Werkzeuge dürfen nicht benützt werden.

Das Schleifen und Schärfen der Werkzeuge hat abseits in einer Entfernung von mindestens zwei Meter von Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092300

Alte Dokumentnummer

N6190835160L