Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 33.Paragraph 33,
Bei allen Bearbeitungs- und Hilfsmaschinen sind jene Stellen, an welchen Zelluloidstaub entsteht oder eine Funkenbildung stattfinden kann, insoweit es die Benutzung der Maschine zuläßt, mit Blechmänteln zu versehen. Für das Auffangen von Funken, Staub, Spänen u. dgl. sind entsprechende Wassergefäße, bei Bohrern, Fräsen, Sägen u. dgl. zur Befeuchtung der Bearbeitungsstelle überdies geeignete Tropfgefäße mit Hahn anzubringen, sofern dies die Bearbeitung des Gegenstandes gestattet.
Die zur Bearbeitung des Zelluloids verwendeten Werkzeuge müssen stets in gutem Zustande erhalten werden; schlechte und stark abgenützte Werkzeuge dürfen nicht benützt werden.
Das Schleifen und Schärfen der Werkzeuge hat abseits in einer Entfernung von mindestens zwei Meter von Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12092300
Alte Dokumentnummer
N6190835160L