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§ 34

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 34,

In der Mittagspause sowie bei Arbeitsschluß sind nach bewirkter Einsammlung der Zelluloidabfälle die Fußböden, Maschinen, Tische, Heizvorrichtungen, Beleuchtungskörper u. dgl. abzukehren und feucht abzuwischen und der Kehricht aus dem Arbeitsraume zu entfernen.

Mindestens einmal in der Woche müssen außerhalb der Arbeitszeit die Fußböden, Wände, Mauervorsprünge, Maschinen, Transmissionen, Heizkörper und alle anderen Werkseinrichtungen, auf denen sich Staub ansammeln kann, gründlich abgekehrt und gereinigt werden, während welcher Arbeit sämtliche Flammen, Feuerungen und sonstige Wärmequellen im Arbeitsraume mit Ausnahme der allenfalls erforderlichen künstlichen Beleuchtung abzustellen sind.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092301

Alte Dokumentnummer

N6190835161L