Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 34.Paragraph 34,
In der Mittagspause sowie bei Arbeitsschluß sind nach bewirkter Einsammlung der Zelluloidabfälle die Fußböden, Maschinen, Tische, Heizvorrichtungen, Beleuchtungskörper u. dgl. abzukehren und feucht abzuwischen und der Kehricht aus dem Arbeitsraume zu entfernen.
Mindestens einmal in der Woche müssen außerhalb der Arbeitszeit die Fußböden, Wände, Mauervorsprünge, Maschinen, Transmissionen, Heizkörper und alle anderen Werkseinrichtungen, auf denen sich Staub ansammeln kann, gründlich abgekehrt und gereinigt werden, während welcher Arbeit sämtliche Flammen, Feuerungen und sonstige Wärmequellen im Arbeitsraume mit Ausnahme der allenfalls erforderlichen künstlichen Beleuchtung abzustellen sind.