Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 35.Paragraph 35,
Zum betriebsmäßigen Erhitzen von Zelluloid soll womöglich nur Dampf oder warmes Wasser verwendet werden.
Elektrische Heizkörper sind zulässig, müssen jedoch so beschaffen sein, daß das Zelloid mit glühenden Teilen nicht in Berührung kommen kann.
Die Verwendung von offenen Flammen und glühenden Körpern zur direkten Erhitzung von Zelluloid ist verboten. Zur indirekten Erhitzung von Zelluloid müssen Heizvorrichtungen verwendet werden, welche durch Blechmäntel, engmaschige Drahtnetze, Gitter oder dergleichen, so abgeschlossen sind, daß das Zelluloid mit den Flammen oder mit glühenden Teilen nicht in Berührung kommen kann.
Dokumentnummer
NOR12092302
Alte Dokumentnummer
N6190835162L