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§ 35

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 35,

Zum betriebsmäßigen Erhitzen von Zelluloid soll womöglich nur Dampf oder warmes Wasser verwendet werden.

Elektrische Heizkörper sind zulässig, müssen jedoch so beschaffen sein, daß das Zelloid mit glühenden Teilen nicht in Berührung kommen kann.

Die Verwendung von offenen Flammen und glühenden Körpern zur direkten Erhitzung von Zelluloid ist verboten. Zur indirekten Erhitzung von Zelluloid müssen Heizvorrichtungen verwendet werden, welche durch Blechmäntel, engmaschige Drahtnetze, Gitter oder dergleichen, so abgeschlossen sind, daß das Zelluloid mit den Flammen oder mit glühenden Teilen nicht in Berührung kommen kann.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092302

Alte Dokumentnummer

N6190835162L