Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 37.Paragraph 37,
In allen Arbeitsräumen, in denen mit Zelluloid, Zelluloidwaren oder Zelluloidabfällen manipuliert wird, ist das Rauchen und jede Manipulation mit Zündkörpern verboten.
Dieses Verbot sowie das Verbot des Zutrittes Unberufener und eine Mahnung an die Arbeiter, bei allen Manipulationen mit Zelluloid mit größter Vorsicht vorzugehen, ist an allen Eingangstüren und sonstigen geeigneten Stellen in den Räumen selbst in auffälliger Weise anzuschlagen. Auch sind die Arbeiter von Zeit zu Zeit über die bei der Verarbeitung von Zelluloid zu beobachtenden Vorsichten entsprechend zu belehren.
Dokumentnummer
NOR12092304
Alte Dokumentnummer
N6190835164L