Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 37,

In allen Arbeitsräumen, in denen mit Zelluloid, Zelluloidwaren oder Zelluloidabfällen manipuliert wird, ist das Rauchen und jede Manipulation mit Zündkörpern verboten.

Dieses Verbot sowie das Verbot des Zutrittes Unberufener und eine Mahnung an die Arbeiter, bei allen Manipulationen mit Zelluloid mit größter Vorsicht vorzugehen, ist an allen Eingangstüren und sonstigen geeigneten Stellen in den Räumen selbst in auffälliger Weise anzuschlagen. Auch sind die Arbeiter von Zeit zu Zeit über die bei der Verarbeitung von Zelluloid zu beobachtenden Vorsichten entsprechend zu belehren.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092304

Alte Dokumentnummer

N6190835164L