Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
Materialvorräte und Abfälle.
§ 38.Paragraph 38,
In den Arbeitsräumen darf bei trockener Lagerung gleichzeitig nur so viel Zelluloid vorrätig gehalten werden, als dem täglichen Bedarf entspricht; bei Lagerung unter Wasser kann der Vorrat die doppelte Menge betragen.
In Arbeitsräumen, in denen die Betriebsart eine besondere Vorsicht erfordert, ist die trockene Lagerung von Zelluloid soweit als möglich einzuschränken.
Dokumentnummer
NOR12092305
Alte Dokumentnummer
N6190835165L