Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 39.Paragraph 39,
Bei trockener Lagerung ist das Zelluloid in gut schließenden, aus feuersicherem Material hergestellten oder mit rostgeschütztem Eisenblech beschlagenen Behältern aufzubewahren. Diese Behälter sind im Arbeitsraume mindestens zwei Meter von jeder Heizstelle entfernt und derart aufzustellen, daß durch dieselben im Falle eines Brandes die vorgesehenen Rettungswege so wenig als möglich gefährdet werden.
Dokumentnummer
NOR12092306
Alte Dokumentnummer
N6190835166L