Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 4,

Die Genehmigung zur Errichtung von Zelluloidbetriebsstätten in unmittelbarer Nähe bereits genehmigter Zelluloidbetriebe oder in einem Gebäude, in welchem bereits ein derartiger genehmigter Betrieb untergebracht ist, kann verweigert werden, wenn die innerhalb eines Tages zu verarbeitende Zelluloidmenge aller in unmittelbarer Nähe befindlichen Betriebsstätten zusammengenommen 100 Kilogramm überschreiten würde, und wenn die örtlichen Verhältnisse eine erhöhte Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit erheischen.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092271

Alte Dokumentnummer

N6190835131L