Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Genehmigung zur Errichtung von Zelluloidbetriebsstätten in unmittelbarer Nähe bereits genehmigter Zelluloidbetriebe oder in einem Gebäude, in welchem bereits ein derartiger genehmigter Betrieb untergebracht ist, kann verweigert werden, wenn die innerhalb eines Tages zu verarbeitende Zelluloidmenge aller in unmittelbarer Nähe befindlichen Betriebsstätten zusammengenommen 100 Kilogramm überschreiten würde, und wenn die örtlichen Verhältnisse eine erhöhte Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit erheischen.
Dokumentnummer
NOR12092271
Alte Dokumentnummer
N6190835131L