Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 40.Paragraph 40,
Zelluloidabfälle dürfen in Arbeitsräumen bei trockener Lagerung in einer Menge von höchstens fünf Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser höchstens in der doppelten Menge aufbewahrt und müssen getrennt von anderen Zelluloidvorräten untergebracht werden. In Arbeitsräumen, in denen die Betriebsart eine besondere Vorsicht erfordert, ist die trockene Lagerung von Zelluloidabfällen soweit als möglich einzuschränken.
Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Zelluloidabfälle sinngemäß die Bestimmungen des § 39. Das Aufbewahren von Abfällen in Säcken ist unzulässig. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Zelluloidabfälle sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 39, Das Aufbewahren von Abfällen in Säcken ist unzulässig.
Die Vernichtung von Zelluloidabfällen durch Verbrennen darf nur in Mengen von höchstens einem Kilogramm und nur im Freien durch verläßliche Personen unter Beobachtung der größten Vorsicht vorgenommen werden.
Das Ausschütten von Abfällen in Senkgruben, Kanäle u. dgl. sowie das Wegschaffen derselben mit dem Hauskehricht ist verboten.
Arbeiter dürfen Zelluloidabfälle nicht in ihre Wohnungen mitnehmen.