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§ 40

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 40,

Zelluloidabfälle dürfen in Arbeitsräumen bei trockener Lagerung in einer Menge von höchstens fünf Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser höchstens in der doppelten Menge aufbewahrt und müssen getrennt von anderen Zelluloidvorräten untergebracht werden. In Arbeitsräumen, in denen die Betriebsart eine besondere Vorsicht erfordert, ist die trockene Lagerung von Zelluloidabfällen soweit als möglich einzuschränken.

Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Zelluloidabfälle sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 39, Das Aufbewahren von Abfällen in Säcken ist unzulässig.

Die Vernichtung von Zelluloidabfällen durch Verbrennen darf nur in Mengen von höchstens einem Kilogramm und nur im Freien durch verläßliche Personen unter Beobachtung der größten Vorsicht vorgenommen werden.

Das Ausschütten von Abfällen in Senkgruben, Kanäle u. dgl. sowie das Wegschaffen derselben mit dem Hauskehricht ist verboten.

Arbeiter dürfen Zelluloidabfälle nicht in ihre Wohnungen mitnehmen.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092307

Alte Dokumentnummer

N6190835167L