Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 41,

Die während der Arbeit entstehenden Zelluloidabfälle sind so oft als erforderlich, mindestens aber halbtägig bei Vermeidung von Staubaufwirbelung von den einzelnen Arbeitsstellen, Tischen, Maschinen, Absaugevorrichtungen u. dgl., einzusammeln und in die hierfür bestimmten Behälter zu bringen. Diese Behälter dürfen nicht offen gehalten werden und sind so oft als erforderlich, mindestens aber täglich bei Arbeitsschluß zu entleeren.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092308

Alte Dokumentnummer

N6190835168L