Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 41.Paragraph 41,
Die während der Arbeit entstehenden Zelluloidabfälle sind so oft als erforderlich, mindestens aber halbtägig bei Vermeidung von Staubaufwirbelung von den einzelnen Arbeitsstellen, Tischen, Maschinen, Absaugevorrichtungen u. dgl., einzusammeln und in die hierfür bestimmten Behälter zu bringen. Diese Behälter dürfen nicht offen gehalten werden und sind so oft als erforderlich, mindestens aber täglich bei Arbeitsschluß zu entleeren.
Dokumentnummer
NOR12092308
Alte Dokumentnummer
N6190835168L