Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 42.Paragraph 42,
Zelluloidwaren dürfen in Arbeitsräumen höchstens in der Menge einer Tagesproduktion vorhanden sein und müssen derart aufbewahrt werden, daß sie mit Beleuchtungs- oder Heizvorrichtungen nicht in Berührung kommen können und auch vor direkter Einwirkung der Sonnenstrahlen geschützt sind.
Die Benutzung von Betriebsräumen, in welchen ein besonders feuergefährlicher Arbeitsvorgang angewendet wird (§ 11, Absatz 2), zum Verpacken fertiger Zelluloidwaren ist unzulässig. Die Benutzung von Betriebsräumen, in welchen ein besonders feuergefährlicher Arbeitsvorgang angewendet wird (Paragraph 11,, Absatz 2), zum Verpacken fertiger Zelluloidwaren ist unzulässig.
Schlagworte
Beleuchtungsvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12092309
Alte Dokumentnummer
N6190835169L