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§ 42

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 42,

Zelluloidwaren dürfen in Arbeitsräumen höchstens in der Menge einer Tagesproduktion vorhanden sein und müssen derart aufbewahrt werden, daß sie mit Beleuchtungs- oder Heizvorrichtungen nicht in Berührung kommen können und auch vor direkter Einwirkung der Sonnenstrahlen geschützt sind.

Die Benutzung von Betriebsräumen, in welchen ein besonders feuergefährlicher Arbeitsvorgang angewendet wird (Paragraph 11,, Absatz 2), zum Verpacken fertiger Zelluloidwaren ist unzulässig.

Schlagworte

Beleuchtungsvorrichtung

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092309

Alte Dokumentnummer

N6190835169L