Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 43.Paragraph 43,
Für den Betrieb erforderliche, leicht brennbare Flüssigkeiten (Spiritus, Azeton, Äther u. dgl.) dürfen in Arbeitsräumen nur in explosionssicheren Gefäßen und nur in jenen Mengen vorrätig gehalten werden, die für die betreffenden Arbeitsverrichtungen unbedingt notwendig sind.
Das Ein- und Umfüllen solcher Flüssigkeiten darf nur über geeigneten, hochrandigen, mit einem Ablaßhahne versehenen Blechtassen unter Vermeidung jeder Entzündungsgefahr vorgenommen werden.
Das Dämpfen von Zelluloid ist mit der größten Vorsicht und in der Weise vorzunehmen, daß ein etwaiges Überlaufen der Flüssigkeit und eine Entzündung derselben oder ihrer Dämpfe vermieden wird.
Dokumentnummer
NOR12092310
Alte Dokumentnummer
N6190835170L