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§ 43

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 43,

Für den Betrieb erforderliche, leicht brennbare Flüssigkeiten (Spiritus, Azeton, Äther u. dgl.) dürfen in Arbeitsräumen nur in explosionssicheren Gefäßen und nur in jenen Mengen vorrätig gehalten werden, die für die betreffenden Arbeitsverrichtungen unbedingt notwendig sind.

Das Ein- und Umfüllen solcher Flüssigkeiten darf nur über geeigneten, hochrandigen, mit einem Ablaßhahne versehenen Blechtassen unter Vermeidung jeder Entzündungsgefahr vorgenommen werden.

Das Dämpfen von Zelluloid ist mit der größten Vorsicht und in der Weise vorzunehmen, daß ein etwaiges Überlaufen der Flüssigkeit und eine Entzündung derselben oder ihrer Dämpfe vermieden wird.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092310

Alte Dokumentnummer

N6190835170L