Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
Löschmittel und Alarmsignale.
§ 44.Paragraph 44,
In jedem Arbeitsraume müssen, sofern in demselben nicht verläßliche und jederzeit benützbare Hydranten oder sonstige Feuerlöscheinrichtungen (Brausen, Sprinkler u. dgl.) zur Verfügung stehen, an geeigneter Stelle ein leicht zugänglicher, stets mit Wasser gefüllter Bottich mit mindestens 100 Liter Fassungsraum oder eine Anzahl von Kübeln, welche zusammen mindestens 100 Liter Fassungsraum haben, vorhanden sein und in deren unmittelbarer Nähe mindestens zwei Löscheimer und mehrere flammsicher imprägnierte Tücher oder Kotzen bereit gehalten werden.
Überdies ist in Reichweite jeder Arbeitsstelle, an der Zelluloid verarbeitet wird, sowie neben jedem Vorratsbehälter mit Zelluloid oder Zelluloidabfällen ein entsprechend großer, mit Wasser gefüllter Kübel aufzustellen. Bei jenen Wasserbehältern, welche zum Auffangen von Zelluloidstaub und anderen kleinen Zelluloidabfällen dienen, ist stets für eine rechtzeitige Erneuerung des Wassers Sorge zu tragen.
Befinden sich in Arbeitsräumen Vorräte von leicht brennbaren Flüssigkeiten, so sind in der Nähe derselben geeignete Löschmittel (Sand, Asche u. dgl.) bereit zu halten.