Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

B. Lagerräume (Magazine).

Paragraph 46,

Die Einlagerung von Zelluloid bis zu einer Menge von 500 Kilogramm und von Zelluloidabfällen bis zu einer Menge von 100 Kilogramm ist in Wohn- und anderen Zwecken dienenden Gebäuden zulässig, wenn diese feuersicher hergestellt sind; bei Lagerung unter Wasser kann die eingelagerte Menge das Doppelte betragen.

Zelluloidabfälle dürfen bei trockener Lagerung nur in gut schließenden, aus feuersicherem Material hergestellten oder mit rostgeschütztem Eisenblech beschlagenen Behältern untergebracht werden.

Schlagworte

Wohnzweck

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092313

Alte Dokumentnummer

N6190835173L