Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
B. Lagerräume (Magazine).
§ 46.Paragraph 46,
Die Einlagerung von Zelluloid bis zu einer Menge von 500 Kilogramm und von Zelluloidabfällen bis zu einer Menge von 100 Kilogramm ist in Wohn- und anderen Zwecken dienenden Gebäuden zulässig, wenn diese feuersicher hergestellt sind; bei Lagerung unter Wasser kann die eingelagerte Menge das Doppelte betragen.
Zelluloidabfälle dürfen bei trockener Lagerung nur in gut schließenden, aus feuersicherem Material hergestellten oder mit rostgeschütztem Eisenblech beschlagenen Behältern untergebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12092313
Alte Dokumentnummer
N6190835173L