Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 47.Paragraph 47,
Die Lagerräume müssen feuersichere, genügend starke Umfassungswände und eine feuersichere Decke besitzen, beziehungsweise wenn sie unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen, feuersicher eingewölbt sein.
Dokumentnummer
NOR12092314
Alte Dokumentnummer
N6190835174L