Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 48,

Die Lagerräume dürfen nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft von feuergefährlichen Betrieben, Heizanlagen u. dgl. errichtet werden und müssen so gelegen sein, daß im Falle eines Brandes Gänge, Korridore, Stiegen, Vorplätze u. dgl., die dem Verkehre im Gebäude dienen, nicht durch Stichflammen gefährdet werden.

Lagerräume, die für eine Lagerung von mehr als 100 Kilogramm Zelluloid oder für die Einlagerung von Zelluloidabfällen bestimmt sind, dürfen überdies nicht unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen und mit solchen Räumen auch durch keinerlei Tür- oder Fensteröffnungen verbunden sein.

Schlagworte

Türöffnung

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092315

Alte Dokumentnummer

N6190835175L