Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 48.Paragraph 48,
Die Lagerräume dürfen nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft von feuergefährlichen Betrieben, Heizanlagen u. dgl. errichtet werden und müssen so gelegen sein, daß im Falle eines Brandes Gänge, Korridore, Stiegen, Vorplätze u. dgl., die dem Verkehre im Gebäude dienen, nicht durch Stichflammen gefährdet werden.
Lagerräume, die für eine Lagerung von mehr als 100 Kilogramm Zelluloid oder für die Einlagerung von Zelluloidabfällen bestimmt sind, dürfen überdies nicht unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen und mit solchen Räumen auch durch keinerlei Tür- oder Fensteröffnungen verbunden sein.
Dokumentnummer
NOR12092315
Alte Dokumentnummer
N6190835175L