Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 49.Paragraph 49,
Die Türen der Lagerräume müssen samt Türstock aus feuersicherem Material hergestellt oder beiderseits mit Eisenblech beschlagen sein, selbst schließen und nach außen aufschlagen.
Die Fenster müssen direkt in das Freie führen und mit Drahtglas in eisernen Rahmen ohne Verkittung verschlossen sein.
Dokumentnummer
NOR12092316
Alte Dokumentnummer
N6190835176L