Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 5.Paragraph 5,
Das Ansuchen um die Genehmigung der Anlage hat zu enthalten:
Einen Situationsplan der Anlage und ihrer Umgebung im Mindestmaßstabe von 1 : 2880, in welchem die gesamte Anlage, die in der Nachbarschaft gelegenen Objekte, Kirchen, Schulen, Krankenhäuser sowie andere öffentliche Anstalten und insbesondere bereits genehmigte Zelluloidbetriebe im Umkreise von 100 Meter ersichtlich zu machen sind;
einen nach den Vorschriften der Bauordnung angefertigten, vollständig kotierten Bauplan oder zumindest eine maßstabrichtige Planskizze der Betriebsanlage (Niederlage) mit Angabe der Lage und des Benützungszweckes der einzelnen Räume und mit Bezeichnung der von diesen Räumen direkt oder indirekt in das Freie führenden Ausgänge sowie der Stiegen und Korridore;
eine Beschreibung der Betriebsanlage (Niederlage) mit Angabe der Ausführungsart der Wände, der Fußböden und der Deckenkonstruktionen sowie besonderer Rettungseinrichtungen bei den Fenstern, ferner der Beleuchtungsart, der Beheizung und Ventilation, der Löschvorrichtungen und endlich der Lage und Benutzung der übrigen in demselben Gebäude etwa noch befindlichen Lokalitäten sowie der Beschaffenheit der nächsten Umgebung;
eine kurze Beschreibung der Betriebseinrichtungen und des Arbeitsprozesses mit Angaben über die Art des Rohmaterials, über die innerhalb eines Tages zu verarbeitenden oder gleichzeitig zu lagernden größten Gewichtsmengen und über den voraussichtlichen jährlichen Verbrauch, beziehungsweise Umsatz von Zelluloid, ferner Angaben über die Gattung und beiläufige Menge der sonstigen im Betriebe zur Verwendung gelangenden Materialien;
Angaben darüber, wie die Zelluloidabfälle, insbesondere feine Späne und Staub, und wie etwaige sonstige Abfallstoffe beseitigt oder verwendet werden sollen, und
die Zahl der im Betriebe voraussichtlich zu beschäftigenden Arbeiter.
Die unter Ziffer 1, 2 und 3 angeführten Belege sind in drei Ausfertigungen beizubringen.
Dokumentnummer
NOR12092272
Alte Dokumentnummer
N6190835132L