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§ 50

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 50,

Eine künstliche Beleuchtung der Lagerräume ist tunlichst zu vermeiden. Müssen solche Räume künstlich beleuchtet werden, so darf dies entweder nur von außen mittels durch dichten Glasverschluß vom Lagerraume getrennter Lichtquellen geschehen oder innen nur durch elektrische Vakuumglühlampen, wobei die für die elektrische Beleuchtung von Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, vorgeschriebenen Bedingungen (Paragraph 21,) einzuhalten sind.

Das Betreten der Lagerräume mit offenem Licht ist verboten.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092317

Alte Dokumentnummer

N6190835177L