Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 50.Paragraph 50,
Eine künstliche Beleuchtung der Lagerräume ist tunlichst zu vermeiden. Müssen solche Räume künstlich beleuchtet werden, so darf dies entweder nur von außen mittels durch dichten Glasverschluß vom Lagerraume getrennter Lichtquellen geschehen oder innen nur durch elektrische Vakuumglühlampen, wobei die für die elektrische Beleuchtung von Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, vorgeschriebenen Bedingungen (§ 21) einzuhalten sind. Eine künstliche Beleuchtung der Lagerräume ist tunlichst zu vermeiden. Müssen solche Räume künstlich beleuchtet werden, so darf dies entweder nur von außen mittels durch dichten Glasverschluß vom Lagerraume getrennter Lichtquellen geschehen oder innen nur durch elektrische Vakuumglühlampen, wobei die für die elektrische Beleuchtung von Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, vorgeschriebenen Bedingungen (Paragraph 21,) einzuhalten sind.
Das Betreten der Lagerräume mit offenem Licht ist verboten.
Dokumentnummer
NOR12092317
Alte Dokumentnummer
N6190835177L