Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 51.Paragraph 51,
Heizvorrichtungen jeder Art sind in Zelluloidlagerräumen unzulässig.
Es ist vorzusorgen, daß solche Räume genügend gelüftet werden, wobei die Lüftungsöffnungen durch engmaschige Drahtnetze oder dergleichen gegen das Eindringen von Funken oder anderen glimmenden Körpern entsprechend gesichert sein müssen.
Dokumentnummer
NOR12092318
Alte Dokumentnummer
N6190835178L