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§ 55

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 55,

In Zelluloidlagerräumen ist das Rauchen und jede Manipulation mit Zündkörpern verboten. Dieses Verbot sowie das Verbot des Zutrittes Unberufener und des Betretens der Lagerräume mit offenem Licht ist an allen Eingangstüren sowie an geeigneten Stellen der Lagerräume in auffälliger Weise anzuschlagen.

Desgleichen ist in jedem Lagerraume die zulässige höchste Einlagerungsmenge von Zelluloid und Zelluloidabfällen in Anschlagform deutlich ersichtlich zu machen.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092322

Alte Dokumentnummer

N6190835182L