Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 55.Paragraph 55,
In Zelluloidlagerräumen ist das Rauchen und jede Manipulation mit Zündkörpern verboten. Dieses Verbot sowie das Verbot des Zutrittes Unberufener und des Betretens der Lagerräume mit offenem Licht ist an allen Eingangstüren sowie an geeigneten Stellen der Lagerräume in auffälliger Weise anzuschlagen.
Desgleichen ist in jedem Lagerraume die zulässige höchste Einlagerungsmenge von Zelluloid und Zelluloidabfällen in Anschlagform deutlich ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12092322
Alte Dokumentnummer
N6190835182L