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§ 56

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 56,

In Mengen von mehr als 500 Kilogramm bei trockener Lagerung, beziehungsweise von mehr als 1000 Kilogramm bei Lagerung unter Wasser, darf Zelluloid nur in besonderen, für diesen Zweck bestimmten Lagergebäuden aufbewahrt werden, welche von unmittelbar benachbarten oder in geringerer Entfernung als 20 Meter befindlichen Bauobjekten durch mindestens 60 Zentimeter starke, öffnungslose Mauern und auf den mit Tür- und Fensteröffnungen versehenen Seiten von öffentlichen Wegen und von Bauobjekten durch einen Abstand von mindestens 20 Meter getrennt sein müssen.

Die einzelnen Lagerräume in einem solchen Gebäude müssen durch entsprechend starke öffnungslose Mauern voneinander getrennt sein und dürfen bei trockener Einlagerung höchstens 10.000 Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser höchstens das Doppelte dieser Menge an Zelluloid enthalten.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092323

Alte Dokumentnummer

N6190835183L