Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 56.Paragraph 56,
In Mengen von mehr als 500 Kilogramm bei trockener Lagerung, beziehungsweise von mehr als 1000 Kilogramm bei Lagerung unter Wasser, darf Zelluloid nur in besonderen, für diesen Zweck bestimmten Lagergebäuden aufbewahrt werden, welche von unmittelbar benachbarten oder in geringerer Entfernung als 20 Meter befindlichen Bauobjekten durch mindestens 60 Zentimeter starke, öffnungslose Mauern und auf den mit Tür- und Fensteröffnungen versehenen Seiten von öffentlichen Wegen und von Bauobjekten durch einen Abstand von mindestens 20 Meter getrennt sein müssen.
Die einzelnen Lagerräume in einem solchen Gebäude müssen durch entsprechend starke öffnungslose Mauern voneinander getrennt sein und dürfen bei trockener Einlagerung höchstens 10.000 Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser höchstens das Doppelte dieser Menge an Zelluloid enthalten.
Dokumentnummer
NOR12092323
Alte Dokumentnummer
N6190835183L