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§ 58

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 58,

Zelluloidabfälle dürfen in Zelluloidlagergebäuden unter den für die Aufbewahrung in Lagerräumen vorgeschriebenen Bedingungen mit der Maßgabe eingelagert werden, daß die in einem Raume eingelagerte Gesamtmenge (Zelluloid und Abfälle zusammengenommen) bei trockener Lagerung 2000 Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser das Doppelte dieser Menge nicht überschreitet.

In Lagerräumen, welche sich in Zelluloidlagergebäuden befinden (Paragraph 56,) und ausschließlich für die Einlagerung von Zelluloidabfällen bestimmt sind, können die Abfälle auch frei oder in Säcken aufbewahrt werden, wobei die gesamte Einlagerungsmenge in einem Raume 2000 Kilogramm nicht überschreiten darf.

Gesetzesnummer

10008065

Dokumentnummer

NOR12092325

Alte Dokumentnummer

N6190835185L