Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 58.Paragraph 58,
Zelluloidabfälle dürfen in Zelluloidlagergebäuden unter den für die Aufbewahrung in Lagerräumen vorgeschriebenen Bedingungen mit der Maßgabe eingelagert werden, daß die in einem Raume eingelagerte Gesamtmenge (Zelluloid und Abfälle zusammengenommen) bei trockener Lagerung 2000 Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser das Doppelte dieser Menge nicht überschreitet.
In Lagerräumen, welche sich in Zelluloidlagergebäuden befinden (§ 56) und ausschließlich für die Einlagerung von Zelluloidabfällen bestimmt sind, können die Abfälle auch frei oder in Säcken aufbewahrt werden, wobei die gesamte Einlagerungsmenge in einem Raume 2000 Kilogramm nicht überschreiten darf. In Lagerräumen, welche sich in Zelluloidlagergebäuden befinden (Paragraph 56,) und ausschließlich für die Einlagerung von Zelluloidabfällen bestimmt sind, können die Abfälle auch frei oder in Säcken aufbewahrt werden, wobei die gesamte Einlagerungsmenge in einem Raume 2000 Kilogramm nicht überschreiten darf.
Dokumentnummer
NOR12092325
Alte Dokumentnummer
N6190835185L