Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bei Genehmigung von Anlagen, in welchen Zelluloid verarbeitet oder gelagert wird, hat die Gewerbebehörde alle in Betracht kommenden öffentlichen Interessen wahrzunehmen und zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wobei die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, und die im II. Abschnitte dieser Verordnung enthaltenen besonderen technischen Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben. Bei Genehmigung von Anlagen, in welchen Zelluloid verarbeitet oder gelagert wird, hat die Gewerbebehörde alle in Betracht kommenden öffentlichen Interessen wahrzunehmen und zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wobei die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, und die im römisch zwei. Abschnitte dieser Verordnung enthaltenen besonderen technischen Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben.
Dokumentnummer
NOR12092273
Alte Dokumentnummer
N6190835133L