Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
III. Verkaufslokale.römisch drei. Verkaufslokale.
§ 60.Paragraph 60,
In Verkaufslokalen, in denen ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehende Waren in größeren Mengen aufbewahrt werden, muß Wasser oder trockener Sand zum Zwecke der Löschung leicht beschaffbar sein.
Die Zelluloidwaren sind derart unterzubringen, daß sie mit Heizvorrichtungen, offenen Flammen oder anderen Wärmequellen nicht in Berührung kommen können.
Bei künstlicher Beleuchtung der Verkaufslokale sind offene Flammen zu vermeiden.
Dokumentnummer
NOR12092327
Alte Dokumentnummer
N6190835187L