Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 62.Paragraph 62,
Die Behörden haben die Anlagen, in welchen Zelluloid oder Zelluloidabfälle verarbeitet oder aufbewahrt werden, periodisch zu revidieren und die Abstellung der etwa wahrgenommenen, die öffentliche Sicherheit oder jene der Arbeiter und der Nachbarschaft gefährdenden Übelstände anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12092329
Alte Dokumentnummer
N6190835189L